Angefangen habe dies rund drei bis vier Jahre bevor ihr Vater 2003 an Krebs verstorben sei (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 66 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt; er habe die Privatklägerin sel. bereits zur Bank begleitet, bevor diese 80 Jahre alt gewesen sei (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 105 ff.). Auch die Privatklägerin sel. bestätigte, der Beschwerdeführer habe bereits Einzahlungen für sie erledigt, als sie noch gearbeitet habe. Sie habe bereits damals nicht mehr so gut gehen können. Er habe alles für sie gemacht und auch Geld vom Bankautomaten abgehoben (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 90 ff.).