5 Privatklägerin sel. und deren Tochter sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau klar zu bejahen. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin sel. aufgrund ihrer gemeinsamen Arbeit für die G.________ gekannt hatten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er bereits seit mehreren Jahren für die Privatklägerin sel. die Einkäufe erledigt und die Rechnungen bezahlt habe (Einvernahme vom 10. Juni 2017, Z. 58 ff.). Er konkretisierte seine Antwort, wonach sie mit 80 Jahren aufgehört habe zu arbeiten.