3 40'000.00 erhalten, wobei es sich nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde erwiesen sich damit als aktenwidrig. Das Grundstück sei vermutlich mit Mitteln deliktischer Herkunft erworben worden, weshalb die Grundbuchsperre nicht zu beanstanden sei. Die Beschlagnahme lasse sich ausserdem auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO stützen. Darüber hinaus sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt.