Dieser Verdacht erhärte sich aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Parteien. So habe die Privatklägerin F.________ sel. (nachfolgend: Privatklägerin sel.) zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe von ihr zweimal CHF 40'000.00 für den Hausbau benötigt. Er habe ihr erzählt, dass er vom Bauherr beschissen worden bzw. dieser Konkurs gegangen sei und er die Rechnung noch einmal bezahlen müsse. Auch die Beschuldigte 2 habe am 21. Mai 2019 bestätigt, wonach sie und der Beschwerdeführer von der Privatklägerin sel. ein Darlehen für das Haus erhalten hätten.