Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau abgeschlossen und bereits Anklage erhoben worden sei. Gemäss Anklageschrift sei von einem Deliktsbetrag von rund CHF 300'000.00 auszugehen. Was der Beschwerdeführer gegen die Schadenshöhe vorbringe, werde vom zuständigen Sachrichter zu prüfen sein. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Grundstück einzig mit legalen Mitteln finanziert worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, welche sich anhand der Beilagen zur Beschwerde nicht überprüfen lasse.