Dabei reiche es aus, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat bestehe bzw. die Einziehung zumindest wahrscheinlich sei. Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Massnahme seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Beschlagnahme sei nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien. Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau abgeschlossen und bereits Anklage erhoben worden sei.