Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handle. Vermögenswerte sollten im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sichergestellt und es solle verhindert werden, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung bzw. eine Restitution vereiteln könne. Dabei reiche es aus, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat bestehe bzw. die Einziehung zumindest wahrscheinlich sei.