In Anbetracht der Folgen eines solchen Strafverfahrens für die Beschuldigten, der Hypothekarzinsen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und «in dubio pro reo» sei es angebracht, die Grundbuchsperre umgehend aufzuheben. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handle.