d StPO nicht erfüllt seien. Darüber hinaus erweise sich die Beschlagnahme – wie vom Beschwerdeführer bereits ausgeführt – als unverhältnismässig. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach das Grundstück in E.________ (Ort) durch finanzielle Mittel deliktischer Herkunft finanziert worden sei. In Anbetracht der Folgen eines solchen Strafverfahrens für die Beschuldigten, der Hypothekarzinsen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und «in dubio pro reo» sei es angebracht, die Grundbuchsperre umgehend aufzuheben.