2 b StPO sei zudem unverhältnismässig. Unter keinen Umständen resultiere ein Deliktsbetrag von rund CHF 300'000.00, wie in der Anklageschrift aufgeführt, weshalb sich der beschlagnahmte Vermögenswert im Verhältnis zum tatsächlichen mutmasslichen Schadensbetrag als zu hoch erweise. 3.3 Die Beschuldigte 2 schliesst sich in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Beschwerdeführers an, wonach die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO nicht erfüllt seien.