Weitere finanzielle Mittel seien keine verwendet worden. Damit sei die Voraussetzung der Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung, wonach es sich um Vermögenswerte handeln müsse, welche durch eine Straftat erlangt worden seien, nicht erfüllt. Eine Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst.