3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme mit zusätzlich angeordneter Grundbuchsperre erfolgte mit der Begründung, dass der Verdacht bestehe, das Grundstück sei mit Mitteln deliktischer Herkunft erworben worden. Zudem sei der Vermögenswert zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen zu beschlagnahmen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Liegenschaft gemeinsam mit seiner Ehefrau mittels eines Hypothekarkredits über CHF 600'000.00 sowie mittels Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung gemäss BVG aus den jeweiligen Pensionskassen finanziert habe. Weitere finanzielle Mittel seien keine verwendet worden.