BSG 162.11]). Als (Mit-) Eigentümer des fraglichen Grundstücks hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.