Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 494 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 18. November 2022 (BJS 17 9820) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führte gegen A.________ und seine Ehefrau C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) eine Strafuntersu- chung wegen Veruntreuung, Betrugs und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 18. November 2022 beschlagnahmte sie das Grundstück E.________ (Ort) Gbbl. Nr. .________, E.________ (Ort), welches sich im Gesamteigentum der Ehegatten be- findet, und ordnete eine Grundbuchsperre an. Gleichentags erhob sie gegen beide Beschuldigte Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Gegen die Be- schlagnahmeverfügung vom 18. November 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Auf- hebung der Beschlagnahmeverfügung und die Löschung der im Grundbuch ver- merkten Grundbuchsperre. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2 Gelegenheit zur Stellungnah- me. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 ersuchte die Beschuldigte 2 um Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als (Mit-) Eigentümer des fraglichen Grundstücks hat der Beschwerdeführer ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfü- gung und der Löschung der Grundbuchsperre. Er ist demzufolge zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme mit zusätzlich angeordneter Grundbuchsperre erfolgte mit der Begründung, dass der Verdacht bestehe, das Grundstück sei mit Mitteln deliktischer Herkunft erworben worden. Zudem sei der Vermögenswert zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen zu beschlagnahmen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Liegenschaft gemeinsam mit seiner Ehefrau mittels eines Hypothekarkredits über CHF 600'000.00 sowie mittels Vorbe- zugs zur Wohneigentumsförderung gemäss BVG aus den jeweiligen Pensionskas- sen finanziert habe. Weitere finanzielle Mittel seien keine verwendet worden. Damit sei die Voraussetzung der Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung, wonach es sich um Vermögenswerte handeln müsse, welche durch eine Straftat erlangt wor- den seien, nicht erfüllt. Eine Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. 2 b StPO sei zudem unverhältnismässig. Unter keinen Umständen resultiere ein De- liktsbetrag von rund CHF 300'000.00, wie in der Anklageschrift aufgeführt, weshalb sich der beschlagnahmte Vermögenswert im Verhältnis zum tatsächlichen mut- masslichen Schadensbetrag als zu hoch erweise. 3.3 Die Beschuldigte 2 schliesst sich in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Beschwerdeführers an, wonach die Voraussetzungen für eine Einziehungsbe- schlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO nicht erfüllt seien. Darüber hinaus erweise sich die Beschlagnahme – wie vom Beschwerdeführer bereits ausgeführt – als unverhältnismässig. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach das Grundstück in E.________ (Ort) durch finanzielle Mittel deliktischer Herkunft finan- ziert worden sei. In Anbetracht der Folgen eines solchen Strafverfahrens für die Beschuldigten, der Hypothekarzinsen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und «in dubio pro reo» sei es angebracht, die Grundbuch- sperre umgehend aufzuheben. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handle. Vermögenswerte sollten im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urtei- lenden Gerichts sichergestellt und es solle verhindert werden, dass der gegenwär- tig Verfügungsberechtigte eine Einziehung bzw. eine Restitution vereiteln könne. Dabei reiche es aus, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermö- genswert und Straftat bestehe bzw. die Einziehung zumindest wahrscheinlich sei. Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Massnahme seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Beschlagnahme sei nur aufzuheben, wenn ihre Vor- aussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien. Weiter hält die Generalstaatsanwalt- schaft fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau abgeschlossen und bereits Anklage erhoben worden sei. Gemäss Ankla- geschrift sei von einem Deliktsbetrag von rund CHF 300'000.00 auszugehen. Was der Beschwerdeführer gegen die Schadenshöhe vorbringe, werde vom zuständi- gen Sachrichter zu prüfen sein. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Grundstück einzig mit legalen Mitteln finanziert worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, welche sich anhand der Beilagen zur Beschwer- de nicht überprüfen lasse. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch nur eine provisorische Kostenabrechnung eingereicht, in welcher ausdrücklich von Schätzwerten die Rede sei. Der wahre Kaufpreis des Grundstücks sei nicht bekannt. Damit bestehe auch weiterhin der Verdacht, dass das Grundstück mit de- liktischem Geld finanziert worden sei. Dieser Verdacht erhärte sich aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Parteien. So habe die Privatklägerin F.________ sel. (nachfolgend: Privatklägerin sel.) zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer ha- be von ihr zweimal CHF 40'000.00 für den Hausbau benötigt. Er habe ihr erzählt, dass er vom Bauherr beschissen worden bzw. dieser Konkurs gegangen sei und er die Rechnung noch einmal bezahlen müsse. Auch die Beschuldigte 2 habe am 21. Mai 2019 bestätigt, wonach sie und der Beschwerdeführer von der Privatklägerin sel. ein Darlehen für das Haus erhalten hätten. Selbst der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass das Darlehen von der Privatklägerin sel. als Eigenmittel zur Fi- nanzierung des Hausbaus verwendet worden sei. Danach habe er nochmals CHF 3 40'000.00 erhalten, wobei es sich nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde erwiesen sich damit als ak- tenwidrig. Das Grundstück sei vermutlich mit Mitteln deliktischer Herkunft erworben worden, weshalb die Grundbuchsperre nicht zu beanstanden sei. Die Beschlag- nahme lasse sich ausserdem auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO stützen. Darüber hin- aus sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkre- te Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafba- re Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b-d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden (sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädig- ten zurückzugeben sind (Restitution) oder wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Hinzu kommt gestützt auf das StGB die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Für eine Be- schlagnahme unter diesem Titel ist somit ein direkter Zusammenhang der zu be- schlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (an- ders bei der Deckungs- und der Ersatzforderungsbeschlagnahme [BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 263-268 StPO und N. 45 zu Art. 263 StPO; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, in: Pra 2014 Nr. 71]). 4 4.3 Bei der Einziehungsbeschlagnahme soll die Beschlagnahme den Erhalt der fragli- chen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urtei- lende Gericht die Rückgabe an die berechtigte Person oder die Einziehung anord- nen kann. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des mate- riellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO) und kann so lange auf- rechterhalten werden, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung be- steht (Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1 und 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO; ferner BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 [Pra 2014 Nr. 71], wonach die Ein- ziehungsbeschlagnahme auf einer Wahrscheinlichkeit gründe und sich rechtfertige, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima fa- cie» zu bestehen scheine). Es genügt, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbin- dung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). 4.4 Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 5. Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken ist gestützt auf die der Beschwerde- kammer zur Verfügung gestellten Akten aus den folgenden Gründen als rechtens zu bezeichnen: 5.1 Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ist abge- schlossen und es wurde am 18. November 2022 beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland Anklage erhoben. Gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer, der mit der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der Privatklägerin sel. betraut gewesen sei, in den Jahren 2012 bis 2017 insgesamt rund CHF 150'000.00 von den Konten der Privatklägerin sel. bezogen haben, welche er in der Folge nicht im Interesse der Privatklägerin sel., sondern für seinen eigenen Lebensunterhalt bzw. für die Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse verwendet habe. Daneben soll er sich von der Privatklägerin sel. und deren Tochter in den Jahren 2008 bis 2016 Darlehen von insgesamt rund CHF 130'000.00 ausbezahlt haben lassen; dies im Wissen, dass er nicht in Lage bzw. nicht gewillt gewesen sei, den Betrag zurück zu bezahlen. Aufgrund dieser Handlungen wird der Beschwerdeführer der Veruntreu- ung und des Betrugs verdächtigt. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist, im vorliegenden Verfahren über die bestrittene Schadens- höhe zu befinden. Die in der Anklageschrift aufgeführten Schadensbeträge wird das Sachgericht abzuklären haben. Diesem Entscheid ist nicht vorzugreifen. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Der Tatverdacht ist vorliegend gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der 5 Privatklägerin sel. und deren Tochter sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau klar zu bejahen. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerde- führer und die Privatklägerin sel. aufgrund ihrer gemeinsamen Arbeit für die G.________ gekannt hatten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er bereits seit mehreren Jahren für die Privatklägerin sel. die Einkäufe erledigt und die Rechnun- gen bezahlt habe (Einvernahme vom 10. Juni 2017, Z. 58 ff.). Er konkretisierte sei- ne Antwort, wonach sie mit 80 Jahren aufgehört habe zu arbeiten. Ein Jahr später habe er angefangen, sich um sie zu kümmern. Er sei immer für sie da gewesen und dies auch bereits für ihren Mann (Z. 64 ff.). Die Tochter der Privatklägerin sel. erklärte, dass ihre Mutter 2012 aufgehört habe zu arbeiten (Einvernahme vom 7. Juni 2017, Z. 20 f.). Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits zu Lebzeiten ihres Vaters um ihre Eltern gekümmert. Angefangen habe dies rund drei bis vier Jahre bevor ihr Vater 2003 an Krebs verstorben sei (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 66 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt; er habe die Privatklägerin sel. bereits zur Bank begleitet, bevor diese 80 Jahre alt gewesen sei (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 105 ff.). Auch die Privatklägerin sel. bestätigte, der Beschwerdeführer habe bereits Einzahlungen für sie erledigt, als sie noch gearbeitet habe. Sie habe bereits damals nicht mehr so gut gehen können. Er habe alles für sie gemacht und auch Geld vom Bankautomaten abgehoben (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 90 ff.). Hierfür habe sie ihm eine Bankkarte gegeben (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 90 ff.). Gemäss den Aussagen der Tochter der Privatklägerin sel. sei dies bereits 2006 gewesen (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 154). Der Beschwerdeführer dagegen bestreitet, bereits vor 2014/2015 im Besitz einer Bankkarte gewesen zu sein. Gleichzeitig räumt er aber auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin sel. ein, es treffe zu, dass er ihr bereits seit 2012 bei den Zahlungen geholfen habe. Zuerst seien sie noch gemeinsam zur Bank gegangen, später nach ihrem Herzin- farkt habe er ihr angeboten, die Zahlungen für sie zu erledigen, weshalb sie ihm ih- re Bankkarte der H.________ (Bankname) und den dazugehörigen PIN gegeben habe (Einvernahme vom 17. März 2021, Z. 173). Er räumt auch ein, in der Zeit von 2012 bis 2017 Geldprobleme gehabt zu haben. 2012 hätten sie mit dem Hausbau begonnen. Dann sei seine Frau arbeitslos geworden. Beim Bau des Hauses sei ebenfalls nicht alles wie geplant verlaufen. Der Unternehmer sei Konkurs gegangen und so seien plötzlich noch Rechnungen aufgetaucht, die hätten beglichen werden müssen. Zudem hätten sie später nochmals zusätzlich CHF 20'000.00 für Garten- arbeiten bezahlen müssen. Daneben hätten sie noch Probleme mit einem der Handwerker gehabt, welchen sie schlussendlich ebenfalls noch hätten bezahlen müssen. Diese Probleme hätten sie durch die Privatklägerin sel. lösen können, die sie unterstützt habe (Einvernahme vom 17. März 2021, Z. 320 ff.). Die Privatkläge- rin sel. erklärte hierzu, dem Beschwerdeführer am 10. November 2011 – und damit vor dem Hauskauf im Jahr 2012 – erstmals CHF 40'000.00 gegeben zu haben. Er habe ihr erzählt, dass er vom Bauherr beschissen worden sei und er die Rechnung nochmals bezahlen müsse. Er habe ihr damals gesagt, dass er ihr das Geld zurückzahlen werde, sobald seine Ehefrau wieder arbeite. Sie habe aber nie auch nur einen Rappen gesehen (Einvernahme vom 29. Juni 2017, Z. 78 ff.). Insgesamt habe sie ihm zwei Mal CHF 40'000.00 und zusätzlich noch einmal CHF 10'000.00 6 und einmal CHF 20'000.00 für die Bezahlung der Bauarbeiter gegeben. Ob das wahr sei, wisse sie nicht. Jedenfalls habe er ihr dies damals so gesagt. Weiter er- klärte sie, dass der Beschwerdeführer jeweils weinend zu ihr gekommen sei und sie um Geld gebeten habe. Er habe dies jeweils für das Haus gebraucht, etwas Anderes sei ihr nicht bekannt (Einvernahme vom 19. Mai 2019, Z. 179 f.). Auf den Darlehensvertrag vom 10. November 2011 und den Betrag von CHF 40'000.00 an- gesprochen, bestätigte der Beschwerdeführer, dass sie damals ein Haus gebaut hätten (Einvernahme vom 10. Juni 2017, Z. 96 ff.; Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 68 ff.). Sie hätten das Geld als Eigenmittel benötigt, um mit dem Hausbau zu beginnen (Z. 104 f.). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte, sie hätten von der Privatklägerin sel. ein Darlehen für das Haus erhalten (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 109 f.). Die Privatklägerin sel. habe ihnen hierfür CHF 40'000.00 gegeben (Einvernahme vom 21. Oktober 2021, Z. 38 f.). Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2022 liegen gestützt auf die Aussagen der involvierten Personen damit genügend Hinweise dafür vor, dass das Grundstück nicht nur durch einen Hypothekarkredit und die Vorbezüge aus den Pensionskassen, sondern auch durch Mittel der Privatklägerin sel. finanziert worden ist. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen von potentiell strafbarem Verhalten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwer- deführer räumt denn auch ein, selbst zahlreiche offene Rechnungen gehabt zu ha- ben und für deren Begleichung vom Konto der Privatklägerin sel. Geld abgehoben zu haben. Er habe mit diesem Geld seine Rechnungen anstelle der Rechnungen der Privatklägerin sel. bezahlt (Einvernahme vom 10. Juni 2017, Z. 320 ff.; Einver- nahme vom 21. Mai 2019, Z. 151 ff.) bzw. das Geld im Casino verspielt (Einver- nahme vom 10. Juni 2017, Z. 399 ff.). Eine plausible Erklärung für Einzahlungen auf seinem Konto im Umfang von CHF 15'000.00 am 4. Juni 2013 und von CHF 25'000.00 am 21. Oktober 2013 sowie für einen Bargeldbezug von CHF 12'000.00 am 22. Oktober 2013 vermochte der Beschwerdeführer nicht zu liefern (Einver- nahme vom 17. März 2021, Z. 320 ff.). Auch aus den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Unterlagen kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegen- teil: Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, reichte der Be- schwerdeführer nur eine provisorische Kostenaufstellung ein. Dass die Staatsan- waltschaft gestützt auf die aufgeführten Aussagen davon ausgegangen ist, dass die Mittel zur Finanzierung des Grundstücks möglicherweise von der Privatklägerin sel. stammen und damit deliktischer Herkunft sind und eine Einziehung deshalb möglich erscheint, ist nicht zu beanstanden. Insgesamt besteht somit ein für die Beschlagnahme erforderlicher «hinreichender» Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft das Grundstück in E.________ (Ort) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dieses u.a. mit dem Geld der Privatklägerin sel. finanziert haben könnte, zwecks späterer Einzie- hung beschlagnahmt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Der Deliktskonnex ist zu bejahen. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers ist die geeignete Massnahme, um die Sicherstellung im Verfahren zu gewährleisten. Sie ist auch erforderlich, um weitere Vermögensdispositionen des Beschwerdefüh- 7 rers zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschlag- nahme resp. die Grundbuchsperre für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach eine Kündigung des Hypothekarver- trags aufgrund der Grundbuchsperre nicht naheliegend ist und das öffentliche In- teresse an der Beschlagnahme nicht zu überwiegen vermag. Die Massnahme wird ferner durch die Bedeutung der zu untersuchenden Delikte gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Ein Beschlagnahmeverbot (Art. 264 StPO) liegt nicht vor. 6. Soweit die Beschlagnahme des Grundstücks im Hinblick auf die Kostendeckung erfolgt ist (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO), ist festzuhalten was folgt: Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme kann vom Vermögen der beschuldig- ten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Unter den Be- griff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschulde- te Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzan- sprüche (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO). Im Gegensatz zu den an- deren Beschlagnahmearten bedarf es bei der Deckungsbeschlagnahme keines Zu- sammenhangs zur untersuchten Tat (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6a zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich da- nach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Fall einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Be- schlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt die Deckungsbe- schlagnahme ausserdem auch in Bezug auf den Umfang. Art. 268 Abs. 1 StPO sta- tuiert insoweit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). In diesem Sinn ist auszuweisen, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden «Kosten» wahrscheinlich ungefähr belaufen werden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3). Der Beschwerdeführer arbeitet für die G.________ und generiert ein monatliches Einkommen von knapp CHF 6'000.00 netto. Gestützt auf seine Aussagen anläss- lich der Einvernahme vom 17. März 2021 sowie den Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer zahlreiche Schulden angehäuft. Ge- stützt auf diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf derzeit von konkre- ten Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung der Bezahlung von Verfahrenskosten und der Prozess- entschädigung entziehen könnte. Unklar ist jedoch, für welchen ungefähren Ge- samtbetrag eine Deckungsbeschlagnahme erfolgt sein soll. Die ungefähr zu erwar- tenden Gesamtkosten wurden von der Staatsanwaltschaft nicht angegeben. Dies schadet jedoch nicht. Vorliegend erfolgte die Beschlagnahme auch im Hinblick auf 8 die Einziehung. Eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der De- ckungsbeschlagnahme kann an dieser Stelle somit offengelassen werden. Künftig hätte die Staatsanwaltschaft anzugeben, mit welchem ungefähren Gesamtbetrag zu rechnen ist resp. welche Summe zur «Kostendeckung» verwendet werden soll (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). 7. Die Beschwerdekammer hebt die Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall; die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des in der Ge- meinde E.________ (Ort) liegenden Grundstücks Gbbl. Nr. .________ und die ent- sprechende Grundbuchsperre sind erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (per A-Post) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post) Bern, 12. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10 11