6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 13. April 2022, verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).