Die Leistung einer Kaution von CHF 7‘000.00 durch Familienangehörige würde die Fluchtgefahr somit nicht wesentlich reduzieren. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, wer die Sicherheitsleitung erbringen würde und ob die betreffende Person bzw. die betreffenden Personen diese überhaupt zurückfordern würden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 ff.; je mit Hinweisen).