1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1). Dabei ist aber namentlich zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Vorliegend ist insbesondere aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Sicherheitsleistung von CHF 7'000.00 dennoch ausreichen würde, um der Fluchtgefahr zu begegnen, ist weder dargetan noch ersichtlich.