Dieser Betrag entspreche rund vier Monatslöhnen und trage damit sowohl der Schwere der vorgeworfenen Taten als auch seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1).