Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. Januar 2022 geltend gemacht – auch Kollusionsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3).