Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten auch in Deutschland in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt würden, ändert daran nichts. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht. Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt.