11 Abs. 1 Bst. c StGB; vgl. auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2021 E. I. 5.). Bei einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland wäre die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB nicht mehr erfüllt, zumal Deutschland seine Staatsbürger nicht ausliefert. Mangels Prozessvoraussetzung wäre das Verfahren demnach zu sistieren (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2016.34 vom 21. Januar 2019 E. 1.6.4.3).