Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind auch in Deutschland strafbar (vgl. § 177 des deutschen Strafgesetzbuches; Art. 7 Abs. 1 Bst. a StGB). Der Beschwerdeführer befindet sich zudem in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB), die Straftat ist auslieferungsfähig (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] bzw. Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [EAU; SR 0.353.1]) und der Beschwerdeführer wird – soweit ersichtlich – nicht ausgeliefert (Art. 7