Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sie nur dann – ausnahmsweise – als Zwangsmassnahmenhindernis in Frage kommen, wenn offensichtlich keine schweizerische Strafrechtshoheit besteht (Urteile des Bundesgerichtes 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.3; 1B_118/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2). Vorliegend ergibt sich die schweizerische Strafrechtshoheit gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind auch in Deutschland strafbar (vgl. § 177 des deutschen Strafgesetzbuches;