Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zunächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. welcher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB; Art. 22-28, Art. 32-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt.