Wenn die Untersuchungsleitung die schweizerische Strafrechtshoheit (und ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit) vorläufig bejaht und gestützt darauf Zwangsmassnahmen verfügt hat, haben die mit der Prüfung dieser Massnahmen befassten Instanzen dem sachrichterlichen Entscheid über die Strafrechtshoheit in der Regel nicht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2). Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zunächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. welcher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB;