Deren abschliessende Prüfung bleibt jedoch der Strafbehörde vorbehalten, welche den Endentscheid in der Strafsache zu fällen haben wird. Wenn die Untersuchungsleitung die schweizerische Strafrechtshoheit (und ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit) vorläufig bejaht und gestützt darauf Zwangsmassnahmen verfügt hat, haben die mit der Prüfung dieser Massnahmen befassten Instanzen dem sachrichterlichen Entscheid über die Strafrechtshoheit in der Regel nicht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2).