Ihm wird mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung zur Last gelegt. Alleine Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Hinzu kommt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen ausschliesslich in Deutschland begangen wurden. Zwar setzen Zwangsmassnahmen (gestützt auf die schweizerische StPO) grundsätzlich auch voraus, dass die wesentlichen Prozessvoraussetzungen des Strafverfahrens erfüllt erscheinen. Deren abschliessende Prüfung bleibt jedoch der Strafbehörde vorbehalten, welche den Endentscheid in der Strafsache zu fällen haben wird.