10 Der Beschwerdeführer flog am 14. Dezember 2021 in die Schweiz, weil er seit der Abreise von D.________ am Tag zuvor nichts mehr von ihr gehört habe. Er habe sich Sorgen gemacht, weil sie nicht auf seine Anrufe und Nachrichten reagiert habe (vgl. Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 92 ff., Z. 143 ff.). Der Beschwerdeführer flog um 18:00 Uhr von Hamburg nach Paris und um 20:45 Uhr von Paris nach Basel. Von dort nahm er ein Taxi nach I.________ zum Domizil von D.________ und klingelte um kurz vor Mitternacht an ihrer Haustür.