Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Fluchtgefahr auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).