Familiäre, soziale oder anderweitige Beziehungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Es ist daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in seine Heimat zurückkehren würde. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe raschmöglichst geklärt haben möchte, ändert daran nichts. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Fluchtgefahr auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2;