So oder anders würden die gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Tatvorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt. Im Übrigen könne hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgefahr auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 17. Dezember 2021 verwiesen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Hamburg. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland. Er hat in Deutschland eine Arbeitsstelle und lebt in geordneten Verhältnissen. Familiäre, soziale oder anderweitige Beziehungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich.