Er lebe in Deutschland in geordneten Verhältnissen und wolle die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe raschmöglichst geklärt haben. Die Staatsanwaltschaft sei gegebenenfalls aufzufordern, allfällige Zuständigkeitsabklärungen mit der Staatsanwaltschaft in Hamburg zu tätigen, so dass die Fortsetzung des hängigen Strafverfahrens in der Schweiz oder in Deutschland sichergestellt werden könne. So oder anders würden die gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Tatvorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt.