Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er habe kein Interesse daran, sich dem vorliegenden Strafverfahren zu entziehen. Er lebe in Deutschland in geordneten Verhältnissen und wolle die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe raschmöglichst geklärt haben.