seinem Smart Home System immer bei ihr sei, egal was sei. So lange sie zu Hause sei, sei er immer da. Weiter animierte der Beschwerdeführer D.________ dazu, ihm die Standortfreigabe für ihr Mobiltelefon zu erteilen (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 7; Einvernahme Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 305 ff., Z. 316 ff.). Aus den Sprachnachrichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer allein am 8. Dezember 2021 siebzehn Mal «ich liebe dich» sagte, während D.________ dies kein einziges Mal sagte. Sie entgegnete jeweils, dass sie sich freue, wenn er nach Hause komme (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 7).