Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 506 ff.). Während des Geschlechtsverkehrs am vierten Tag habe D.________ ihm zunächst gesagt, er solle vorsichtiger sein, da sie seit fünf Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe. Er solle langsamer machen und vorsichtiger sein (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 650 f., Z. 654 f.). Dennoch soll es anschliessend zu einvernehmlichem, hartem Sex gekommen sein, so dass D.________ danach Mühe gehabt habe zu gehen. Sie habe ihn zu härterem Sex angestachelt (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 667 ff.; Einvernahme Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 515 f., Z. 546 ff., Z. 570). Diese Verhaltensänderung von D.______