Seine Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Es gibt allerdings Aspekte, die seine Aussagen als weniger überzeugend erscheinen lassen als diejenigen von D.________. So beschrieb der Beschwerdeführer D.________ als ängstliche, schüchterne, unsichere, zurückhaltende Person, die ein Problem mit Nähe habe (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 359 ff.; Einvernahme Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 387 f., Z. 418 ff.). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass D.________ die ersten drei Tage kaum Körperkontakt zugelassen hatte (vgl. Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 294 ff.; Einvernahme