Sie habe dem Beschwerdeführer jedes Mal gesagt, dass sie den Sex nicht möchte und habe sich zur Wehr gesetzt (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 731 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Rahmengeschehen und zu den einzelnen Tatvorwürfen sind detailliert und enthalten aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten wie beispielsweise, dass er D.________ gebeten habe, das Zungenpiercing rauszunehmen, da es ihn gestört habe (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 345 f.). Seine Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden.