2021 Z. 918 ff.). D.________ gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihr verboten, ihre Schlafmittel und Psychopharmaka zu nehmen. Dadurch sei es ihr immer schlechter gegangen (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 152 ff., Z. 159 f., Z. 166). Sie habe die Medikamente auch während seiner Abwesenheit nicht eingenommen (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 229 ff.). Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass insbesondere Opfer von Sexualdelikten nicht immer ein rationales Verhalten an den Tag legen.