Sie war somit nicht komplett untätig geblieben. Auf Frage, weshalb sie an diesem Morgen nicht nach Hause gefahren sei, erklärte D.________, sie habe Angst bekommen, weil der Beschwerdeführer sie ständig über WhatsApp oder ALEXA angerufen habe. Wenn er gemerkt hätte, dass sie nicht zurückschreibe, hätte er sicher sehr schnell begonnen, sie zu suchen (Einvernahme Privatklägerin 7. Januar 2022 Z. 1107 ff.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei D.________ um eine Person mit psychischen Problemen handelt. Sie war im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben wegen Depressionen krankgeschrieben und ohne Selbstwertwertgefühl (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 918 ff.).