Das Zwangsmassnahmengericht wies allerdings zu Recht auch auf die Widersprüchlichkeit im Verhalten von D.________ und in ihren Aussagen hin. Auch für die Beschwerdekammer ist schwer nachvollziehbar, weshalb D.________ nach den von ihr geschilderten Übergriffen nicht die Wohnung verliess, die Polizei kontaktierte oder ihren Vater oder Freunde informierte. Sie war während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in der Wohnung eingesperrt und konnte frei telefonieren. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers fand der erste Geschlechtsverkehr am vierten Tag, d.h. am 10. Dezember 2021, statt (vgl. Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 299 ff., Z. 838 f.;