Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.3 vorne). Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. D.________ gab an, es sei zu ca. vier sexuellen Übergriffen gekommen (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 533 f.). Es trifft zwar zu, dass sich D.________ nicht an jeden Vorfall im Detail erinnern konnte und sie nicht sagen konnte, wann die Übergriffe genau stattgefunden hatten (vgl. Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 172, Z. 286, Z. 528 f., Z. 534). Den ersten und den letzten Übergriff sowie einen Oralverkehr schilderte D.________ indes detailliert, stimmig