Eine detaillierte und chronologische Schilderung der einzelnen sexuellen Übergriffe liege nicht vor. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Tatvorwürfen detailreich und lebhaft. Es werde bestritten, dass sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich erhärtet habe. 3.5 Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftanordnungsentscheid vom 17. Dezember 2021 und im angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2022 einlässlich, weshalb vorliegend ein dringender Tatverdacht wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung besteht. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.3 vorne).