Vielmehr seien die bisherigen Aussagen im Hinblick auf die im Raum stehenden Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zu würdigen. Vom Opfer eines sexuellen Übergriffs werde eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung erwartet, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht werde, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Aussagen von D.________ seien in Bezug auf die einzelnen Tatvorwürfe wenig detailreich und betreffend den Tatzeitpunkt häufig unklar. Eine detaillierte und chronologische Schilderung der einzelnen sexuellen Übergriffe liege nicht vor.