_ verliebt gewesen und habe sicher sein wollen, dass sie ihn während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit jederzeit erreichen könne. D.________ hätte zweifelsohne jederzeit aus Hamburg abreisen können, ohne dass er dies auch nur annähernd hätte verhindern können. Alleine aufgrund der von ihr gezeigten Emotionen könne der dringende Tatverdacht nicht begründet werden. Vielmehr seien die bisherigen Aussagen im Hinblick auf die im Raum stehenden Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zu würdigen.