Der dringende Tatverdacht auf Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sei weiterhin gegeben. Er habe sich aufgrund der zwischenzeitlichen Befragungen und der ersten Auswerteresultate des Mobiltelefons von D.________ weiter verdichtet. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammenfassend vor, eine Überwachung und Kontrolle von D.________ habe zu keinem Zeitpunkt seiner Intention entsprochen. Er sei in D.________ verliebt gewesen und habe sicher sein wollen, dass sie ihn während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit jederzeit erreichen könne.