Im angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2022 hielt das Zwangsmassnahmengericht zusammenfassend fest, aufgrund der deutlich veränderten Gemütsverfassung von D.________ sei davon auszugehen, dass diese während ihres Aufenthalts beim Beschwerdeführer Erlebnisse gemacht habe, die sie verstört und geängstigt hätten. Dass es sich hierbei nicht nur um die ausgeprägte Kontrolle des Beschwerdeführers über D.________ gehandelt haben dürfte, sondern auch um die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte, sei aufgrund der Aussagen von D.________ anzunehmen. Der dringende Tatverdacht auf Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sei weiterhin gegeben.