Abschliessend ist auch festzuhalten, dass auch das vermutete Motiv des Beschuldigten in Bezug auf seine überstürzte Flugreise in die Schweiz am 14.12.2021 und sein Erscheinen am Domizil der Geschädigten zumindest fraglich ist. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte immer noch bei ihren Eltern zu Hause in I.________ wohnt und zudem eine enorm enge Beziehung zu ihrem Vater pflegt (del. EV Beschuldigter, Z. 120 ff.).