Die Geschädigte konnte auch nicht erklären, weshalb sie die Psychopharmaka, die der Beschuldigte ihr angeblich einzunehmen verboten habe, nicht während seiner Abwesenheit tagsüber eingenommen hat (vgl. del. EV Opfer, Z. 229 ff.). Sie war sich selber bewusst, dass die Absetzung dieser Medikamente nicht gut war und sie sich dadurch schlecht fühlen würde (vgl. del. EV Opfer, Z. 157 ff.). Sie hat auch bestätigt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, diese später doch noch einzunehmen (vgl. del. EV Opfer, Z. 229 ff.).