Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten betreffend Kennenlernen weit auseinanderfallen. So erwähnt die Geschädigte praktisch nichts über eine gemeinsame Vorlaufzeit vor dem Besuch in Deutschland (del. EV Opfer, Z. 43-55). Aus ihren Aussagen entsteht der Eindruck, als sei die ganze Bekanntschaft mit dem Beschuldigten lediglich oberflächlich gewesen und nur im Zusammenhang mit der geplanten Party. Der Beschuldigte hingegen gab zu Protokoll, er und die Geschädigte seien bereits vor dem physischen Kennenlernen eine Beziehung eingegangen (del. EV Beschuldigter, Z. 32 f.). Sie hätten sich vor dem ersten Treffen dutzende Male auf Discord gesehen (del.