4 Eltern) auf den Beschuldigten wartete, ohne etwas zu unternehmen oder zumindest etwas in die Wege zu leiten. Während diesen Zeiten spielte sie gemäss eigenen Aussagen Computerspiele (del. EV Opfer, Z. 106 ff.). Sie gab als Grund für ihr Verbleiben beim Beschuldigten sogar an, dass sie ihren PC, welchen sie extra mit nach Deutschland genommen hatte, nicht zurücklassen wollte (del. EV Opfer, Z. 359 f.). Das komplette Untätigbleiben über mehrere Tage hinweg stellt, selbst unter Berücksichtigung der psychischen Probleme der Geschädigten, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Frage